Satzungsänderung zum 01.01.2026

Im Juni 2025 beschloss die Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung Koblenz die 21. Satzungsänderung mit Wirkung zum 01.01.2026. Im Folgenden informieren wir kompakt über die wichtigsten Änderungen, die unsere Mitglieder direkt betreffen, redaktionelle Änderungen und Klarstellungen werden nicht aufgeführt. Den genauen Änderungstext können Sie dem Ärzteblatt Rheinland-Pfalz in der Ausgabe 9/2025 entnehmen. Die geänderte Satzung in ihrer Fassung ab 01.01.2026 steht Ihnen im Download-Bereich zur Verfügung.

Mitgliedschaft und Beiträge
In Paragraf 6 wird klargestellt, dass eine freiwillige Mitgliedschaft beantragt werden muss und im direkten Anschluss der Beendigung der Pflichtmitgliedschaft beginnt. Die Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft ist ausgeschlossen, wenn das Mitglied die Pflichtmitgliedschaft in einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung im Bundesgebiet erwirbt oder wenn die Pflichtmitgliedschaft wegen Verlustes der Approbation geendet hat.

In Paragraf 16 wird zusammenfassend klargestellt, dass Rentner weder Beiträge noch freiwillige Zuzahlungen leisten können. Hiervon ausgenommen sind jedoch Bezieher von Teilrente oder Mitglieder, die die Altersrente aufgeschoben haben.

Leistungen
Neben dem Anspruch auf die Regelaltersrente kann ein Mitglied vor Erreichen der Altersrente, frühestens jedoch vom vollendeten 60. bzw. 62. Lebensjahr (für Mitglieder die nach dem 31.12.2011 in ein Versorgungswerk eingetreten sind) an, die vorgezogene Altersrente beantragen. Auch kann auf Antrag die Rentenzahlung über die Regelaltersgrenze bis längstens zur Vollendung des 72. Lebensjahres aufgeschoben werden. Für den vorzeitigen Bezug erfolgen Abschläge, die auf Dauer bestehen bleiben, gleichwohl erfolgt beim Aufschub der Rente ein Zuschlag zur Rente. Die Kürzung und Erhöhung betragen 0,45 % für jeden vollen Monat.

Wichtig für die aufgeschobene Rente ist, dass der Antrag auf Aufschub spätestens in dem Monat gestellt werden muss, in dem die Altersgrenze nach § 22 Abs. 1 Ziff. 1 erreicht wird.

Sollten Sie Fragen zu den Satzungsänderungen haben, wenden Sie sich bitte über die bekannten Kontaktwege an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Versorgungseinrichtung.