Berufsunfähigkeitsrente

Neben der Absicherung für das Alter bietet die Versorgungseinrichtung auch eine Absicherung bei Berufsunfähigkeit, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Voller Schutz wegen Berufsunfähigkeit besteht bereits, wenn der Versicherte mindestens für einen Monat Beiträge geleistet hat und die Berufsunfähigkeit nicht bereits vor Mitgliedschaftsbeginn gegeben war. Eine Wartezeit oder Vorversicherungszeit gibt es bei der Versorgungseinrichtung somit nicht.

Wann liegt Berufsunfähigkeit vor?
Berufsunfähig ist ein Mitglied, das infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder durch Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine ärztliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente besteht jedoch nicht, wenn die ärztliche Praxis durch Vertreter oder Assistenten weitergeführt wird.

Wie die Formulierung „eine ärztliche Tätigkeit“ zeigt, stellt § 22 Abs. 2 bei der Frage der Berufsunfähigkeit nicht darauf ab, ob das Mitglied nicht mehr in der Lage ist, seine bisher ausgeübte oder eine ganz bestimmte andere ärztliche Tätigkeit auszuüben. Nach der Definition des § 22 Abs. 2 der Satzung liegt Berufsunfähigkeit vielmehr nur dann vor, wenn der ärztliche Beruf als solcher nicht mehr ausgeübt werden kann. Dass zu dem Berufsbild des Arztes die verschiedensten Tätigkeiten gehören, bedarf keiner Erwähnung. Für die Frage, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, kommt es nicht auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit an. Von der ärztlichen Tätigkeit sind etwa auch Tätigkeiten als ärztlicher Gutachter oder wissenschaftliche Tätigkeit im ärztlichen Bereich erfasst. Berufsunfähigkeit liegt damit noch nicht vor, wenn allein die Ausübung einer Tätigkeit mit Patientenkontakt eingeschränkt oder ausgeschlossen ist.

Auf Tätigkeiten außerhalb des ärztlichen Berufsbildes kann hingegen nicht verwiesen werden. Damit gewährt die Versorgungseinrichtung einen auf den ärztlichen Beruf bezogenen Berufsunfähigkeitsschutz.

Ob Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung vorliegt, entscheidet der Verwaltungsrat der Versorgungseinrichtung anhand von ärztlichen Gutachten. Um dem Verwaltungsrat eine ausreichende Entscheidungsgrundlage an die Hand zu geben, sind die vom Antragstellenden geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch ein hinreichend aussagekräftiges ärztliches Gutachten nachzuweisen. Das Gutachten darf bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein. Ein ärztliches Attest genügt in den meisten Fällen nicht den Anforderungen nach der Satzung.

Wie ist die Absicherung für die Familie?
Nach § 22 Abs. 3 der Satzung erhalten Berufsunfähigkeitsrentner neben der Rente eine Kinderzulage, sofern die Anspruchsvoraussetzungen nach § 22 Abs. 2 der Satzung erfüllt sind. So erhält der Berufsunfähigkeitsrentner grundsätzlich für eheliche, für ehelich erklärte und gemäß den Bestimmungen des Adoptionsrechts angenommene Kinder eines Mitgliedes die Kinderzulage.

Der Anspruch entfällt für Kinder aus einer Ehe, die erst nach der Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente geschlossen wurde, ferner für die nach Beginn des Bezuges von Berufsunfähigkeitsrente für ehelich erklärten oder nicht ehelich geborenen Kinder oder wenn der Antrag auf Annahme als Kind nach Eintritt der Berufsunfähigkeit oder nach dem 55. Lebensjahr beurkundet worden ist.

Die Kinderzulage wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt, darüber hinaus für die Dauer weiterer Schul- oder Berufsausbildung, jedoch höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Diese Zeit verlängert sich gegebenenfalls um Zeiten, in denen Wehrpflicht bzw. Zivildienst geleistet wird.

Die Kinderzulage beträgt 40 % der Berufsunfähigkeitsrente, vorbehaltlich einer Höchstgrenze, für jedes anspruchsberechtigte Kind.

Wie hoch ist die Berufsunfähigkeitsrente?
Für die Berechnung der Renten im Fall der Berufsunfähigkeit eines Mitgliedes vor Vollendung des 60. bzw. 65. Lebensjahres werden zunächst die von Beginn der Mitgliedschaft an erworbenen Anwartschaften festgestellt. Aus diesen Anwartschaften und der Zahl der mit Beiträgen belegten Mitgliedsmonate wird der Mittelwert errechnet. Dieser Mittelwert wird sodann mit der Anzahl der Monate multipliziert, die das Mitglied bis zur Vollendung des 60. bzw. 65. Lebensjahres zurückgelegt hätte. Das ermittelte Ergebnis ergibt die Gesamtanwartschaft. Diese Gesamtanwartschaft wird mit der gültigen Rentenbemessungsgrundlage multipliziert, aus der sich der Jahresrentenanspruch ergibt.