Rehabilitation

Nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung kann die Versorgungseinrichtung auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten notwendiger Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Berufsfähigkeit, insbesondere zur Durchführung von Kuren und zur Behandlung in Rehabiliationszentren gewähren. Voraussetzung hierfür ist, dass die Berufsfähigkeit eines Mitgliedes infolge von Krankheit beeinträchtigt ist und die Berufsfähigkeit voraussichtlich wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann.

Folgendes ist hierbei jedoch zu beachten:
Soweit nach Gesetz für die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen ein Träger der Sozialversicherung, die private Krankenversicherung oder eine sonstige Stelle, insbesondere eine Berufsgenossenschaft, die Kriegsopferversorgung oder die Bundesanstalt für Arbeit zuständig ist, bleibt eine Kostenbeteiligung durch die Versorgungseinrichtung außer Betracht (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung). Die Versorgungseinrichtung leistet somit nur subsidiär.

Die Versorgungseinrichtung zahlt nur einen Zuschuss zu den erforderlichen Kosten. Regelmäßig nicht erforderlich im Sinne der Satzung sind beispielsweise Zusatzkosten für die Behandlung durch einen Chefarzt.

Sie sind Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und eine Anschlussheilbehandlung (AHB) steht an?
Nach § 40 Abs. 2 SGB V erbringt die Krankenkasse stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer zertifizierten Rehabilitationseinrichtung, wenn eine ambulante Krankenbehandlung nicht ausreicht. Daher handelt es sich bei AHB-Maßnahmen nach § 40 Abs. 2 SGB V um Krankenversicherungsleistungen.

Gibt es weitere finanzielle Hilfen?
Für die Zeit, in der die Versorgungseinrichtung einen Zuschuss zu den Kosten einer Rehabilitationsmaßnahme leistet, kann das Mitglied auf Antrag zusätzliche finanzielle Zuwendungen erhalten. Diese Zuwendungen können bis zur Höhe der Renten bewilligt werden, die das Mitglied erhalten würde, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen zur Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente vorlägen.

Wie stelle ich einen Antrag?
Der Antrag ist vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme zu stellen. Ein entsprechendes Antragsformular steht zum Download zur Verfügung. Die Notwendigkeit und die Erfolgsaussicht der Maßnahme sind durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nachzuweisen.