Aufgeschobene Altersrente

Nach der Satzung der Versorgungseinrichtung ist auf schriftlichen Antrag auch die Inanspruchnahme einer über die Altersgrenze hinausgehende aufgeschobene Altersrente möglich. Die Rente kann jedoch längstens bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres aufgeschoben werden. Für den Aufschub des Rentenbeginns nach § 22 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 3 wird ab 01.01.2026 für jeden vollen Monat, um den der Beginn der Rentenzahlung hinausgeschoben wird nach Erreichen der Altersgrenze, eine Erhöhung um 0,45 % gewährt.

Wie und wann ist der Antrag zu stellen?

Der schriftliche Antrag ist spätestens formlos in dem Monat zu beantragen, in dem die satzungsgemäße Altersgrenze erreicht wird.

Sind während des Hinausschiebens der Altersrente weiterhin Beiträge zu entrichten?

Sofern während der Zeit des Hinausschiebens eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird, unterliegt diese der satzungsgemäßen Beitragszahlung. Sollte während dieser Zeit keine ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden, kann man zwischen der Zahlung von freiwilligen Beiträgen oder einer beitragsfreien Mitgliedschaft wählen.