Verlegung der ärztlichen Tätigkeit und freiwillige Mitgliedschaft

Ich wechsele den Arbeitgeber und den Zuständigkeitsbereich.

Wer ist für meine Alterssicherung zuständig?
Zum 01.01.2005 ist deutschlandweit bei den berufsständischen Versorgungseinrichtungen das sogenannte "Lokalitätsprinzip“ in Kraft getreten. Dies bedeutet, dass eine Mitgliedschaft grundsätzlich bei der Versorgungseinrichtung besteht, in deren Zuständigkeitsbereich die ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird. Bei der Verlegung der ärztlichen Tätigkeit in einen anderen Kammerbereich ist die Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft zur für diesen Kammerbereich zuständigen Versorgungseinrichtung zugunsten der bisherigen Versorgungseinrichtung daher nicht mehr möglich.

Kann ich meine bisherige Mitgliedschaft bei der Versorgungseinrichtung Koblenz weiter fortführen?
Die freiwillige Fortsetzung der Mitgliedschaft zur Versorgungseinrichtung ist bei Verlassen des Kammerbereiches Koblenz nur dann möglich, wenn keine beitragspflichtige Pflichtmitgliedschaft in einer anderen Versorgungseinrichtung besteht. Das bedeutet, wenn aufgrund anderweitiger Kammermitgliedschaft zur dortigen Versorgungseinrichtung zwar eine Pflichtmitgliedschaft besteht, jedoch keinerlei ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird und daher keine Beiträge gezahlt werden müssen, kann die Mitgliedschaft zur Versorgungseinrichtung Koblenz freiwillig fortgesetzt werden. Diese Möglichkeit fällt weg, sobald im neuen Kammerbereich eine ärztliche Tätigkeit aufgenommen wird.

Ist die freiwillige Mitgliedschaft zu beantragen?
Eine freiwillige Mitgliedschaft zur Versorgungseinrichtung Koblenz ist nur auf Antrag möglich. Dieser Antrag ist nach § 6 Abs. 1 der Satzung der Versorgungseinrichtung innerhalb von 4 Monaten nach Beendigung der Pflichtmitgliedschaft zu stellen.

Was passiert mit meiner Altersversorgung bei einem Wechsel ins Ausland?
Bei einem Wechsel ins Ausland ist eine freiwillige Mitgliedschaft zur Versorgungseinrichtung grundsätzlich möglich.

Hat es Folgen, wenn ich die freiwillige Mitgliedschaft nicht fristgerecht beantrage?
Wird die freiwillige Mitgliedschaft nicht fristgerecht beantragt, scheidet ein Mitglied aus der Versorgungseinrichtung aus. Dies bedeutet, dass die vorhandenen Anwartschaften erhalten bleiben, jedoch keine Beiträge mehr gezahlt werden können. In diesem Fall berechnen sich die Versorgungsleistungen grundsätzlich lediglich anhand der tatsächlich gezahlten Beiträge. Insbesondere für den Versorgungsfall der Berufsunfähigkeit hat dies zur Folge, dass die Leistungen sinken, da in diesem Fall keine „Hochrechnung“ der gezahlten Beiträge erfolgt. Um Nachteile zu vermeiden, setzen Sie sich bitte bei der Beendigung einer ärztlichen Tätigkeit umgehend mit Ihrer Versorgungseinrichtung in Verbindung.

Ich werde Pflichtmitglied in einer anderen Versorgungseinrichtung - was passiert mit meinen gezahlten Beiträgen?
Sofern Sie nach Beendigung Ihrer ärztlichen Tätigkeit in unserem Zuständigkeitsbereich von der Pflichtmitgliedschaft einer anderen Versorgungseinrichtung erfasst werden, besteht die Möglichkeit, die bislang an unsere Versorgungseinrichtung gezahlten Beiträge an die neu zuständige Versorgungseinrichtung überleiten zu lassen, sofern nicht für mehr als 96 Monate Beiträge entrichtet wurden. Der Antrag auf Beitragsüberleitung muss innerhalb von 6 Monaten nach Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit in der neu zuständigen Versorgungseinrichtung gestellt werden. Überleitungen ins europäische Ausland sind nur in Ausnahmefällen möglich.

Bitte beachten Sie, dass bei einer Überleitung nicht Rentenanwartschaften, sondern die geleisteten Beiträge übergeleitet werden, die bei der neu zuständigen Versorgungseinrichtung in Rentenanwartschaften umgerechnet werden. Werden die Beiträge nicht übergeleitet, erhalten Sie im Versorgungsfall hieraus die satzungsgemäßen Leistungen von unserer Versorgungseinrichtung. Es kann im Laufe eines Erwerbslebens durchaus dazu führen, dass aufgrund diverser ärztlicher Tätigkeiten im Bereich verschiedener Versorgungseinrichtungen später Renten von mehreren Versorgungseinrichtungen bezogen werden.